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25.05.2010Sommermärchen mit kleiner Wolke

 

Endlich!!! Bald ist es wieder soweit! Die Tage werden gezählt und wir können uns alle auf einen tollen Start in den Sommer freuen! Denn dieser hoffentlich geniale Sommer startet mit der Fußballweltmeisterschaft in Afrika! Auch wenn unser bisheriger Mannschaftskapitän Michael Ballack aus dem Verkehr oder besser gesagt Spiel gezogen wurde und wir leider auf ihn verzichten müssen, haben wir doch alle die Hoffnung, dass wir ein zweites Sommermärchen erleben dürfen!

 

Aber auch an den schönsten Sommertagen ziehen ab und an ein paar kleine harmlose Wolken auf. Besonders im Zusammenhang mit der Weltmeisterschaft tauchen auch viele Fragen zu den Übertragungsgeräten auf, die in diesen vier Wochen wahrscheinlich auf Hochtouren laufen. Daher möchte ich an dieser Stelle auf ein paar Fragen näher eingehen.

 

Muss ich als Privatperson meinen Fernseher anmelden, wenn ich das Gerät bei schönem Wetter im Schrebergarten aufstelle?

 

Grundsätzlich sind Rundfunkgeräte an einem zweiten Standort, in diesem Beispiel der Schrebergarten, gesondert anzumelden. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn das entsprechende Gerät nur gelegentlich bzw. vorübergehend (z.B. für die Übertragung eines Fußballspieles) aufgestellt wird, muss dieses Gerät nicht angemeldet werden. Voraussetzung ist natürlich, dass Geräte am Hauptwohnsitz angemeldet sind. Wenn das Gerät jedoch länger als zwei Wochen aufgestellt bleibt oder für die komplette Dauer der WM, müssen Gebühren gezahlt werden.

 

Muss ich als Kneipeninhaber meine Geräte anmelden, wenn ich diese in den Wochen der Fußballweltmeisterschaft aufstelle? Für meinen Privathaushalt zahle ich doch schon.

 

Bei gewerblich genutzten Rundfunkgeräten gilt, dass grundsätzlich alle Geräte anzumelden sind. Ausnahmen wie im privaten Bereich gibt es leider keine. Diese Regelung ist unabhängig von den Rundfunkgeräten zu Hause. Die WM beginnt am 11.06.2010 und geht bis zum 11.07.2010. Für die Monate Juni und Juli sind dann Gebühren zu zahlen, da eine Anmeldung nur für volle Kalendermonate erfolgen kann.

 

Etwas ganz Wichtiges zum Schluss:

 

Natürlich übertragen ARD und ZDF fast alle (46 von 64 Spielen) Begegnungen der WM 2010 in Südafrika. Das I-Tüpfelchen der Übertragung ist die erstmalige Ausstrahlung in HD-Qualität, welche mit den entsprechenden Zusatzgeräten empfangen werden kann.

 

 

Und die Moral von der Geschicht?

Auch Fußball entbindet nicht von der Gebührenpflicht!

 

Verfasst von Evelyn um 13:26Abgelegt unter Aktuelle Themen / ArbeitsalltagKommentare lesen/verfassen

20.05.2010RUNDFUNKGEBÜHREN IN ANDEREN LÄNDERN

heute: ÖSTERREICH


Hallo liebe Leser/innen,

 

nach Großbritannien und der Schweiz schaue ich mal, wie die Rundfunkgebühren privat genutzter Rundfunkgeräte unserer österreichischen Nachbarn erhoben werden.

 

In Österreich heißt der öffentlich-rechtliche Rundfunksender ORF. Der ORF  produziert drei Fernsehprogramme, drei bundesweite und neun regionale Radioprogramme.

 

Die Gebühren werden durch die „Gebühren Info Service GmbH“ (=GIS) erhoben. Sie ist eine 100%iges Tochterunternehmen des ORF. Die GIS hat ca. 200 Mitarbeiter sowie zusätzlich ca. 125 freie Mitarbeiter im Außendienst. Es werden ca. 3,45 Millionen Kunden durch die GIS betreut. (Im Vergleich dazu: die GEZ betreut mit ca. 1.140 Mitarbeitern einen Bestand von ca. 42,5 Millionen Teilnehmern.)

 

Es besteht auch in Österreich für jeden, der ein oder mehrere Geräte besitzt, mit denen Radio- und/oder Fernsehempfang möglich ist, die gesetzliche Verpflichtung, Rundfunkgebühren zu zahlen. Nicht meldepflichtig ist der Rundfunkempfang außerhalb von Gebäuden (Autoradio).

 

Meine Recherchen ergaben, dass die Gebührenhöhe bei „Fernsehempfangseinrichtungen inkl. Radio“ zwischen 18,61 EUR und 23,71 EUR monatlich liegt, je nachdem, wo man wohnt (= dies wird in Abhängigkeit von der Höhe der Landesabgabe im jeweiligen Bundesland gemessen. Dem ORF verbleibt davon Rund ein Drittel.)

 

Die Gebühren für „Radio-Empfangseinrichtungen“ liegen monatlich zwischen 5,46 EUR und 6,86 EUR. In den jeweiligen monatlichen Gebühren sind immer 0,48 EUR für Kunstförderung enthalten, die Umsatzsteuer sowie die jeweilige Landesabgabe. Im Detail nachzulesen ist dies HIER.

 

In Österreich ist der Empfang von TV- und Radioprogrammen über ein UMTS-Handy ist bei mobiler Verwendung des Gerätes nicht gebührenpflichtig. An fixen Standorten (Wohnungen, Häuser, etc.) besteht allerdings Meldepflicht für das Gerät.

 

Für einige ja immer wieder ein interessanter Punkt: die Gebühr für internetfähige PC´s bezieht sich im Nachbarstaat auf den Empfang von Radiosendern. Die genaue Definition hierzu übernehme ich von der Homepage der GIS:

 

„Auch ein Computer mit Internetanschluss oder TV-Karte wäre aufgrund des Angebots in der Lage, Radioprogramme oder TV-Programme zu empfangen und abzuspielen.

Wobei die GIS allerdings zwischen dem Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen unterscheidet.

Fernsehprogramme werden über Internet noch nicht als kontinuierlicher Live-Stream übertragen, und Video-on-Demand Angebote werden von der GIS nicht als Rundfunk gewertet. Eine Gebührenpflicht hinsichtlich TV-Programme würde nur dann zum Tragen kommen, wenn der Computer durch den Einbau einer TV-Karte oder durch die Verwendung eines DVB-T USB-Sticks zu einem Fernsehempfangsgerät erweitert wird.

Anders bei Radioprogrammen: die Radioprogramme des ORF sind über Internet unmittelbar wahrnehmbar. Eine eventuelle Gebührenpflicht für einen „Internet-PC“ bezieht sich daher nur auf den Empfang von Radioprogrammen.“

 

Es gibt Kundendienstmitarbeiter der GIS, die Hausbesuche abstatten um ein Informationsgespräch zu führen. (Zur Erinnerung: bei uns sind die Aussendienstmitarbeiter Angestellte der jeweiligen Landesrundfunkanstalt, nicht der GEZ.)

 

Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren kann bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit natürlich auch in Österreich beantragt werden. Die Gebührenbefreiung setzt voraus, dass Fernseh- und Radiogeräte bereits gemeldet wurden und der Hauptwohnsitz in Österreich ist. Der Antragssteller muss – genau wie bei uns - seinen Befreiungsgrund nachweisen können.

 

Wem dies nicht genug Information ist, kann sich gerne selber und ausführlicher über Rundfunkgebühren in anderen Ländern HIER informieren oder auch HIER

 

 „Wiederschauen“, wie man in Österreich zu sagen pflegt :O)
Vera Z.

12.05.2010RUNDFUNKGEBÜHREN IN ANDEREN LÄNDERN

heute: SCHWEIZ

 

Hallo liebe Leser/innen,

 

nachdem ich in meinem letzten Blog über das Rundfunkgebührensystem in Großbritannien geschrieben habe, möchte ich den "gebührenorientierten" Blick auch auf weitere europäische Staaten richten.

 

Wie handhabt z.B. unser Nachbarland Schweiz den Rundfunkgebühreneinzug von privat genutzten Rundfunkgeräten?

 

Der öffentliche Auftrag zur Grundversorgung wird in der Schweiz durch die SRG geregelt. Sie ist ein privatrechtliches Medienunternehmen gemäß Schweizer Zivilgesetzbuch. Die Programme werden in unterschiedlichen Sprachen gestaltet (deutsch, französisch, englisch, italienisch, rätoromanisch).

 

Die Billag AG ist in der Schweiz mit dem Gebühreneinzug beauftragt. Hier arbeiten ca. 300 Mitarbeiter/innen. Im Auftrag der Billag AG sind Außendienstmitarbeiter unterwegs, wohin gegen in Deutschland die einzelnen Landesrundfunkanstalten die Außendienstmitarbeiter beschäftigen.

 

Jeder Schweizer Haushalt, in dem sich ein Radio, ein Fernsehgerät oder ein multifunktionales Rundfunkgerät (Computer oder Handy) befindet, ist melde- und gebührenpflichtig. Auch dort wird unterschieden zwischen Radio- und Fernsehempfang. Die Geräte müssen separat angemeldet werden.

 

Allerdings ist die Gebührenpflicht eines Haushaltes im Alpenstaat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Bewohner oder Geräte. Familien, Wohngemeinschaften oder Paare, die im selben Haushalt leben, bezahlen die Gebühren also nur einmal. Hier ist ein Unterschied zu unserem Gebührenmodell zu erkennen.

 

Die monatliche Gebühr für Radio beträgt 14,10 CHF (ca. 9,82 EUR) und für Fernsehen 24,40 CHF (ca. 17 EUR). Zusammen ergibt sich ein Betrag von 38,50 CHF (ca. 26,84 EUR). Die Gebühren in Deutschland liegen bei 17,98 EUR im Monat für Radio, Fernsehgerät und neuartiges Rundfunkgerät. Die Schweizer Gebühren werden pro Quartal erhoben.

 

Erhält eine Person im Haushalt Ergänzungsleistungen (zur IV- oder AHV Rente), so ist der Haushalt von der Zahlung der Rundfunkgebühr auf schriftlichen Antrag ausgenommen. Eine rückwirkende Abmeldung ist – genauso wie bei uns - nicht möglich.

 

Wer gerne selber und ausführlicher über Rundfunkgebühren in anderen Ländern nachlesen möchte, kann dies hier tun, oder auch hier.


Viele Grüße und bis zum nächsten Mal.
Vera Z.

10.05.2010Lizenz zur Gebührenbefreiung

 

„Ich bin davon ausgegangen von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit zu sein!"

 

Diese Aussage ist mir bei meiner täglichen Arbeit in der letzten Zeit immer öfter begegnet. Leider ist es dann in der Regel schon zu spät, um mit den entsprechenden Unterlagen rückwirkend noch etwas erreichen zu können.

 

Ich persönlich finde ich es eine sehr gute Sache, dass es überhaupt die Möglichkeit gibt, durch besondere Umstände keine Rundfunkgebühren mehr zahlen zu müssen. Um diese finanziellen Erleichterung zu bekommen, muss man ein wenig selber tätig werden. Allein der Bezug einer Sozialleistung oder der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Rundfunkgebührenbefreiungsvermerk (RF) reicht da nicht aus. Die Befreiungsoptionen sehen vor, dass unbedingt eine Beantragung notwendig ist. Auch die Tatsache, dass in den meisten Fällen eine zeitliche Begrenzung gegeben ist, bildet einen wichtigen Bestandteil.

 

Warum eine Begrenzung?

 

Diese Frage ist sicher berechtigt. Wir, die GEZ, richten uns nach dem von der Behörde angegebenen Zeitraum, in dem die Sozialleistung bezogen wird. Wenn auf dem Bescheid ein konkretes Enddatum der Leistung vermerkt ist, kann eine Befreiung auch nur bis zu diesem Datum erfolgen.

 

Natürlich bestätigen Ausnahmen die Regel. Um den Aufwand für die betroffenen Personen geringer zu machen, kann bei so genannten „Dauerverwaltungsakten" – sprich eine Leistung wird bis auf Weiteres bezogen oder die Gültigkeit eines Schwerbehindertenausweises ist unbefristet – eine Befreiung direkt für mehrere Jahre oder sogar unbefristet ausgesprochen werden. Über den genauen Zeitraum informieren wir nach erfolgter Befreiung in unseren Schreiben.

 

Um noch etwas mehr Licht in den Befreiungsdschungel zu bringen, bieten wir die Möglichkeit, auch dann einen Antrag zu stellen, wenn der aktuelle Bescheid von der Behörde noch nicht vorliegt. Eine Befreiung kann nämlich leider nur in der Zukunft nach dem Antragseingang erfolgen.

 

In jedem Fall ist es wichtig, sich genau zu informieren und sich vielleicht auch selbst eine kleine Erinnerung zu machen, um rechtzeitig einen neuen Antrag zu stellen. Schließlich spart man nicht nur eine Stange Geld, sondern auch jede Menge Ärger, wenn man nicht wartet, bis schon die ersten Erinnerungen und Gebührenbescheide ins Haus flattern.

 

Und die Moral von der Geschicht?

Eine Befreiung ohne Lizenz gibt es nicht!

Verfasst von Evelyn um 12:29Abgelegt unter Aktuelle Themen / ArbeitsalltagKommentare lesen/verfassen

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